Petition für Änderung und Neufassung des Artikels 16 a Recht auf Asyl veröffentlicht
Berlin / Ludwigshafen am Rhein. 10. November 2015. (oterapro).
Aufgrund der aktuellen Probleme bei der Aufnahme und Versorgung von
Menschen in Not und auf der Flucht vor Krieg, Terror, Gewalt, aus
politischen Gründen und möglicherweise weiteren Fluchtgründen wurde am
Samstag, 31. Oktober 2015 eine öffentliche Petition für die Änderung und
Neufassung des Artikel 16 a, Recht auf Asyl des Grundgesetzes
(Deutschland) veröffentlicht.
Die Petition kann öffentlich eingesehen und mitgezeichnet werden bei folgender web-Adresse im Internet:
https://www.change.org/p/deutscher-bundestag-berlin-deutschland-%C3%A4nderung-des-artikel-16-a-recht-auf-asyl-grundgesetz-deutschland
Die öffentliche Petition ist an den Deutschen Bundestag in Berlin adressiert.
Der Text der Petition lautet, wie folgt:
Der Deutsche Bundestag (Berlin, Deutschland) möge bitte die rechtliche Grundlagen schaffen und den
Artikel
16 a, Recht auf Asyl, Grundgesetz, neu fassen in nachfolgendem, neuem
Entwurf und Text-Vorschlag für eine neue Fassung des Artikel 16 a, Recht
auf Asyl, Grundgesetz, in Deutschland.
Vorschlag für den Text und Entwurf für die Neufassung von Artikel 16 a, wie folgt:
Ergänzung des Grundgesetzes
Die neue Fassung des Artikels 16 a soll lauten (neuer Text
und Ergänzung, Abschnitt 1 bis 4 / Abschnitt 5 bis 8 Übernahme des
bestehenden Textes im Grundgesetz)
Artikel 16 a, Recht auf Asyl
(1) Menschen, die aus Gründen politischer Verfolgung, unmenschlicher
oder erniedrigender Bestrafung und Behandlung sowie aufgrund von Krieg,
Terrorismus, Gewalt, Seuchen, schweren Natur- und Umwelt-Katastrophen
und sonstigen Katastrophen-Ereignissen flüchten, genießen in Deutschland
das Recht auf permanentes Asyl oder zur Abwendung von Gefahren für
Leben und Gesundheit das Recht auf ein zeitlich befristetes Asyl in
Deutschland. Bei einem zu erwartenden Wegfall der Gründe für eine Flucht
aus einem anderen Land, ist es den zuständigen Behörden des Bundes
möglich einen zeitlichen befristeten Aufenthalt oder ein zeitliches
befristetes Asyl in Deutschland zu gewähren. Beim Wegfall der Gründe,
die zur berechtigten Flucht eines Menschen aus einem anderen Land
führten, kann eine Rückreise in das Land der Herkunft von den
zuständigen Behörden gefordert, durchgeführt und veranlasst werden,
sofern keine Genehmigung für ein permanentes Asyl in Deutschland erfolgt
ist. Bei einer drohenden Gefahr des Zusammenbruchs der öffentlichen und
inneren Ordnung und Sicherheit in Deutschland in der Folge einer zu
hohen Anzahl von Menschen die Asyl in Deutschland suchen, können die
Abgeordneten des Deutschen Bundestags eine Gesamtanzahl und Obergrenze
der sicher aufzunehmenden Asyl suchenden Menschen in Deutschland
festlegen und öffentlich proklamieren. Beim Erreichen der von den
Abgeordneten des Deutschen Bundestags festgelegten und beschlossenen
Obergrenze und der Gesamtanzahl der Asyl suchenden Menschen in
Deutschland kann ein beauftragter Sprecher des Deutschen Bundestags oder
ein beauftragter Bundesminister der Bundesregierung den öffentlichen
Aufnahme-Stopp für Asyl-suchende Menschen in Deutschland deklarieren um
eine Gefährdung und Eigen-Gefährdung durch Überlastung für die Menschen
in Deutschland abzuwenden.
(2) Menschen, die aus Gründen schwerer humanitärer, sozialer und
medizinischen Notfällen zur Rettung von Gesundheit und Leben flüchten
können einen Antrag auf Asyl oder einen zeitlich befristeten Aufenthalt
in Deutschland für eine Nothilfe- und Hilfe-Leistung stellen. Ein Antrag
nach Artikel 16 a, Abschnitt 2 wird von den zuständigen Bundesbehörden
im Einzelfall für eine mögliche Genehmigung geprüft.
(3) Menschen, die aus rein wirtschaftlichen Gründen wünschen nach
Deutschland einzureisen und einen zeitlich befristeten oder permanenten
Aufenthalt in Deutschland begehren, können einen Antrag auf einen
zeitlich befristeten oder permanenten Aufenthalt in Deutschland stellen.
Ein Antrag nach Artikel 16 a, Abschnitt 3 wird von den zuständigen
Bundesbehörden im Einzelfall für eine mögliche Genehmigung geprüft.
(4) Menschen, die zur Aufnahme eines Studiums an Hochschulen und
Fachhochschulen einen Aufenthalt in Deutschland begehren, können einen
Antrag auf einen zeitlich befristeten Aufenthalt rein zum Zwecke der
Aufnahme eines Studiums und eines Studiums an einer Hochschule oder
Fachhochschule in Deutschland stellen. Ein Antrag nach Artikel 16 a,
Abschnitt 4 wird von den zuständigen Bundesbehörden im Einzelfall für
eine mögliche Genehmigung geprüft.
(5) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat
einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der
Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1
zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende
Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf
vollzogen werden.
(6) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können
Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der
Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse
gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch
unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.
Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht
verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme
begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(7) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den
Fällen des Absatzes 6 und in anderen Fällen, die offensichtlich
unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das
Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und
verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch
Gesetz zu bestimmen.
(8) Die Absätze 1 bis 7 stehen völkerrechtlichen Verträgen von
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit
dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen
aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren
Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß,
Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich
der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Fußnote
Art. 16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.1993 I 1002 mWv
30.6.1993; mit Art. 79 Abs. 3 GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v.
14.5.1996 I 952 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93)
Begründung:
Deutschland verpflichtet sich bereits in der Präambel des
Grundgesetzes dem Frieden in der Welt zu dienen und aufgrund weiterer
nationaler und internationaler Abkommen und Konventionen für Menschen,
die Asyl und Schutz in Deutschland suchen, auch humanitäre Hilfe zu
leisten, unter anderem auch auf der Grundlage des „Abkommen über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge“, welches umgangssprachlich auch als
Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28. Juli 1951 bezeichnet wird.
In der zur Zeit gültigen Fassung und des Textes des Artikels 16 a des
Grundgesetzes wird ein Schwerpunkt auf Asyl suchende Menschen gelegt,
die aus politischen Gründen oder aus Gründen unmenschlicher und
erniedrigender Bestrafung und Behandlung aus ihrem Land flüchten.
Die aktuelle und gegenwärtige Flüchtlingskrise beweist jedoch, dass
es neben der rein politischen Verfolgung als Grund für die Flucht bzw.
auch erniedrigende und unmenschliche Bestrafung und Behandlung weitere
wichtige Gründe gibt, in denen Menschen keine andere Wahl bleibt, als
aus ihrem Land zu flüchten um Leben und Gesundheit zu schützen.
Die
weiteren Gründe, die Menschen zwingen können aus ihrem Land zu flüchten
werden in dem Entwurf und Text für die Neufassung des Artikels 16 a des
Grundgesetzes beschrieben. Die aktuelle Flüchtlingskrise zeigt jedoch
auch in der öffentlichen Diskussion, dass Deutschland sehr wohl prüfen
sollte, wie weit eine Hilfe-Leistung und Nothilfe-Leistung für
Asyl-suchende Menschen in Deutschland möglich ist, ohne dabei die innere
Ordnung und Sicherheit oder gar die Gesamtheit aller Menschen in
Deutschland zu gefährden. Bei dem Wunsch und Bestreben der Menschen in
Deutschland möglichst vielen Menschen, die Schutz, Schelter und Asyl in
Deutschland suchen zu helfen, gilt es auch zu bedenken, dass eine
Eigen-Gefährdung und Gefährdung von Menschen Deutschland zu vermeiden
ist. Sofern im Bedarfs-Fall bei extrem vielen Anträgen auf Asyl eine
Obergrenze und Gesamtanzahl von Menschen festgelegt werden sollte, die
in Deutschland sicher und gut in Asyl versorgt werden können, bleibt
meiner Überzeugung nach bei Anzeichen für eine Gefährdung von
Deutschland nur die Option, dass die Abgeordneten des Deutschen
Bundestages eine Gesamtanzahl und Obergrenze der sicher zu versorgenden
Asyl-suchenden Menschen beschließen, festlegen und bei Bedarf wenn ein
Aufnahme-Stopp verhängt werden müsste, auch öffentlich einen
Aufnahme-Stopp und die Gesamtanzahl der sicher in Deutschland zu
versorgenden Asyl-suchenden Menschen, proklamieren.
Der Entwurf und
Textvorschlag für eine Neufassung des Artikel 16 a Recht auf Asyl,
Grundgesetz berücksichtigt auch, die Umstände, dass es auch Menschen
gibt, die Asyl aus rein wirtschaftlichen Gründen in Deutschland
begehren. Wissenschaft, Bildung, Studium Hochschulen und
Fachhochschulen, der internationale Austausch und die globale Vernetzung
in Deutschland und in der Welt sind sehr wichtig. In Abschnitt 4 des
Entwurfes und des Textvorschlags für eine Neufassung von Artikel 16 a
des Grundgesetzes wird die besondere Situation von Menschen und
Studenten berücksichtigt, die meist nur einen zeitlich befristeten
Aufenthalt in Deutschland aufgrund eines Studiums in Deutschland
begehren. In einer globalen vernetzten Welt sollte der Zugang von
Menschen aus aller Welt auch an Fachhochschulen und Hochschulen in
Deutschland bereits im Grundgesetz verankert sein und vereinfacht
werden.
(Autor des Teils der Petition eines neuen Entwurfes für einen neuen
Text und Neufassung, Artikel 16 a, Recht auf Asyl, Grundgesetz: Andreas
Klamm Sabaot, Journalist, 31. Oktober 2015, Ludwigshafen am Rhein,
Deutschland,
Abschnitt 1 bis 4 neuer Text, Fassung und Entwurf /
Abschnitt 5 bis 8 Übernahme des bestehenden Textes des Artikel 16a
Recht auf Asyl aus dem Grundgesetz)
Hintergrund und Information: Artikel 16 a, Recht auf
Asyl, Grundgesetz, Deutschland in der derzeit gültigen Fassung im
Grundgesetz / Grundreche / Deutschland. Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_16a.html
Pressetext zur Petition, Änderung und Neufassung, Artikel 16 a, Grundgesetz, Deutschland vom 31. Oktober 2015,
Pressetext_1_Neufassung_Artikel16a_311020151
Direkter Link, PDF, Pressetext vom 31. Oktober 2015,
https://humanrightsreporters.files.wordpress.com/2015/10/pressetext_1_neufassung_artikel16a_3110201512.pdf
Direkter Link zur öffentlichen Petition, Änderung und Neufassung, Artikel 16 a, Grundgesetz, Deutschland vom 31. Oktober 2015,
https://www.change.org/p/deutscher-bundestag-berlin-deutschland-%C3%A4nderung-des-artikel-16-a-recht-auf-asyl-grundgesetz-deutschland